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Die gemeinsame Adoption homosexueller Personen
Gedanken zu einer Neuregelung
Mit Erkenntnis vom stellte der VfGH die Verfassungswidrigkeit des § 191 Abs 2 Satz 1 ABGB sowie des § 8 Abs 4 EPG wegen Verletzung des Art 8 iVm Art 14 EMRK fest. Die Aufhebung dieser Bestimmungen, die das Verbot der „Fremdkindadoption“ für eingetragene Partner regeln, tritt mit Ablauf des in Kraft. Damit stellt sich die aktuelle Frage, wie eine grundrechtskonforme Nachfolgeregelung aussehen kann: Klar ist jedenfalls, dass eine Neuregelung die Fremdkindadoption durch ein homosexuelles Paar zulassen muss. Allerdings steckt die Tücke im Detail: Offen ist, welche Parameter, insb für den Vollzug der Neuregelung, zu beachten sind; ebenso, ob nur eingetragene Partner oder auch Lebensgefährten in Zukunft gemeinsam ein Kind adoptieren können. Angesichts der offenkundigen Einschlägigkeit des Art 8 iVm Art 14 EMRK für diese Fragen empfiehlt es sich, einen Blick auf die bisherige Judikatur des EGMR zu werfen, um eine erneute Grundrechtsverletzung zu vermeiden.
I. Zwei relevante Judikate des EGMR
Für die Frage der Kindesadoption durch homosexuelle adoptionswerbende Personen sind zwei Entscheidungen des EGMR von besonderem Interesse: einerseits Fretté gg Frankreich, andererseits E.B. gg Frankreich. Auf den ersten Blick scheinen diese beiden Fälle nicht unmittelbar einsch...