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iFamZ 4, August 2015, Seite 149

Adoption unter Freunden

Peter Barth

„Jetzt ist schon wieder was passiert!“

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , G 18/2014, mit Wirkung ab in § 193 Abs 2 ABGB die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ als verfassungswidrig aufgehoben. Auf die Gründe für diesen seinen Befund möchte ich hier nicht näher eingehen. Ich möchte nur die Frage aufwerfen, welche Folgen es hat, wenn keine gesetzliche „Sanierung“ der Bestimmung erfolgt, also was passiert, wenn nichts passiert.

Ab würde § 193 ABGB folgendermaßen lauten:

„§ 193. (1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.“

Voraussetzung für eine Adoption wäre also lediglich, dass die Wahlmutter und der Wahlvater „älter“ sind als das Wahlkind. Eine logische Sekunde genügt dafür. „Ob du es glaubst oder nicht!“, möchte man fast – wieder mit Simon Brenner – hinzufügen. Freilich wäre für die Bewilligung einer Adoption weiterhin darauf abzustellen, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 194 Abs 2 Satz 1 ABGB) bzw – bei der Adoption volljähriger Personen – bereits vorliegt (§ 194 Abs 2 Satz 2 ABGB). Kein Grund zur Sorge also? Werden die Gerichte schon für eine vernünftige Alter...

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