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iFamZ 4, August 2014, Seite 206

Ausstellung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung durch die Zentrale Behörde, nicht durch das Gericht

iFamZ 2014/156

Art 15 HKÜ; §§ 107, 111a AußStrG; § 4 DGHKÜ

Das Erstgericht bescheinigte mit Widerrechtlichkeitsbescheinigung gem Art 15 HKÜ, dass

a) die Obsorge beider Eltern bei Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft gem § 179 Abs 1 ABGB aufrecht bleibt und im Fall einer beiderseitigen Obsorge nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft die Eltern nach § 179 Abs 2 ABGB vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen haben, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird;

b) auf der Grundlage ihres Gerichtsvergleichs vom sowohl die Mutter als auch der Vater mit der Obsorge für T betraut sind und sie wirksam vereinbart haben, dass das Kind hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut wird;

c) dann, wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes – wie im vorliegenden Fall – vereinbart haben, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, nach dem Wortlaut des § 162 Abs 2 ABGB dieser Elternteil das alleinige Recht hat, den Wohnort des Kindes zu bestimmen;

d) der Justizausschuss des österreichischen Parlaments im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die ErlRV zu dieser Gesetzesbestimmung dahingehend konkretisierte, dass der Domizilelternteil den and...

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