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iFamZ 4, August 2014, Seite 185

Unterhaltsdurchsetzung nach dem HUÜ

Die Regeln über Anerkennung und Vollstreckung im Überblick

Robert Fucik

Das Haager Unterhaltsübereinkommen vom (HUÜ) tritt für die EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) mit in Kraft. Es umfasst neben dem Behördenkooperationsmodell und der Förderung des effektiven Zugangs zum Recht auch Regeln über Anerkennung und Vollstreckung sowie Zuständigkeiten für abändernde Entscheidungen und wird durch das Protokoll über das anwendbare Recht (HUP) ergänzt. Bei hohem Potenzial, mindestens das New Yorker Unterhaltsübereinkommen 1956 abzulösen, hat es aktuell noch keine übergroße praktische Bedeutung für Österreich, wo es vorerst nur im Verhältnis zu Norwegen, Albanien, Bosnien-Herzegowina und der Ukraine anzuwenden ist.

I. Rechtsquellen

A. Bereiche

Das nicht gerade auf den ersten Blick durchschaubare Zusammenspiel der Rechtsquellen zeigt folgender Überblick:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unterhaltsdurchsetzung
Internationale Zuständigkeit
in AT stets: Art 3 ff EuUVO
Anzuwendendes Recht
in AT stets: über Art 15 EuUVO > Art 1 ff HUP
Anerkennung und Vollstreckung
mit MS
Art 17 ff EuUVO
mit VS des HUÜ
Art 19 ff HUÜ
mit VS des NYÜ
allfällige sonstige Vollstreckungsgrundlagen
sonst
allfällige sonstige Vollstreckungsgrundlagen
Kooperation
mit MS außer DK
Art 49 ff EuUVO
mit VS des HUÜ
Art 4, 9 ff HUÜ
mit VS des NYÜ, DK
Art ...

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