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Unterhaltsdurchsetzung nach dem HUÜ
Die Regeln über Anerkennung und Vollstreckung im Überblick
Das Haager Unterhaltsübereinkommen vom (HUÜ) tritt für die EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) mit in Kraft. Es umfasst neben dem Behördenkooperationsmodell und der Förderung des effektiven Zugangs zum Recht auch Regeln über Anerkennung und Vollstreckung sowie Zuständigkeiten für abändernde Entscheidungen und wird durch das Protokoll über das anwendbare Recht (HUP) ergänzt. Bei hohem Potenzial, mindestens das New Yorker Unterhaltsübereinkommen 1956 abzulösen, hat es aktuell noch keine übergroße praktische Bedeutung für Österreich, wo es vorerst nur im Verhältnis zu Norwegen, Albanien, Bosnien-Herzegowina und der Ukraine anzuwenden ist.
I. Rechtsquellen
A. Bereiche
Das nicht gerade auf den ersten Blick durchschaubare Zusammenspiel der Rechtsquellen zeigt folgender Überblick:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unterhaltsdurchsetzung | ||||
Internationale Zuständigkeit | in AT stets: Art 3 ff EuUVO | |||
Anzuwendendes Recht | in AT stets: über Art 15 EuUVO > Art 1 ff HUP | |||
Anerkennung und Vollstreckung | mit MS Art 17 ff EuUVO | mit VS des HUÜ Art 19 ff HUÜ | mit VS des NYÜ allfällige sonstige Vollstreckungsgrundlagen | sonst allfällige sonstige Vollstreckungsgrundlagen |
Kooperation | mit MS außer DK Art 49 ff EuUVO | mit VS des HUÜ Art 4, 9 ff HUÜ | mit VS des NYÜ, DK Art ... |