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Verfügungen des Vorerben bei einer Substitution auf den Überrest
iFamZ 2014/154
Verfügt bei einer Substitution auf den Überrest der Vorerbe über die Liegenschaft, dann ist damit auch die Grundlage für die Anmerkung der Substitution auf den Überrest weggefallen, weil diese nicht mehr zum „Überrest“ gehören und die nur den Vorerben betreffende Anordnung nicht den Liegenschaftserwerber binden kann. Die Entscheidung darüber obliegt dem Grundbuchsgericht.
Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 158 GB war vormals Mag. Dr. R. H., der am verstarb. Nach dem Erblasser wurde aufgrund der (rechtskräftigen) Einantwortungsurkunde des BG St. Veit an der Glan vom , 1 A 423/05h, (ua) ob der zuvor bezeichneten Liegenschaft das Alleineigentum der (nunmehrigen) Erstantragstellerin einverleibt und sub B-LNR 1j: „fideikommissarische Substitution auf den Überrest zugunsten I. H. (…) (Zweitantragstellerin), bedingt durch den Tod der Vorerbin befristet bis “ sowie sub B-LNR 1k: „fideikommissarische Substitution auf den Überrest zugunsten mj. M.-T. H. (…)“ (Rechtsmittelwerberin) angemerkt.
Die Antragsteller begehrten aufgrund zweier Schenkungsverträge, jeweils vom , sowie näher bezeichneter Bewilligungsurkunden ob der genannten Liegenschaft die Einverleibung...