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iFamZ 4, August 2014, Seite 179

Fortsetzungsantrag bei Unterbleiben der Abhandlung

iFamZ 2014/152

§ 153 AußStrG

Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG ist nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen. Ein dennoch als solcher bezeichneter Beschluss darüber ist nicht anfechtbar, sondern im Zweifel als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen. Wer sich durch diesen Beschluss in seinem Recht auf Teilnahme am Verlassenschaftsverfahren verletzt erachtet, ist auf die ihm unbefristet freistehende Möglichkeit eines Fortsetzungsantrags zu verweisen.

Nach Durchführung einer notariellen Todesfallaufnahme sprach das Erstgericht mit Beschluss aus, dass gem § 153 Abs 1 AußStrG eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibe (Pkt 1.) und dem Sohn der Verstorbenen auf seinen Antrag die Ermächtigung erteilt werde, die festgestellten Nachlassaktiva im Gesamtwert von 506,16 Euro zur teilweisen Abdeckung der von ihm getragenen Begräbniskosten zu übernehmen (Pkt 2.).

In ihrem Rekurs gegen diesen Beschluss brachte die Tochter vor, die Verstorbene habe zu Lebzeiten Ersparnisse angelegt und daher sehr wahrscheinlich noch weitere Vermögenswerte hinterlassen, deren Verbleib vom Gerichtskommissär zu erforschen wäre. Durch den angefochtenen Beschluss sei der Tochter eine Teilnahme am Verlassens...

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