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Aufhebung des (vom anderen Ehegatten geschenkten) Fruchtgenussrechts im Aufteilungsverfahren
iFamZ 2014/151
§§ 81 Abs 1, 84 EheG; §§ 520, 1118, 1266 ABGB
Rechte zählen zu den ehelichen Ersparnissen, wenn sie verwertbar sind. Bei Liegenschaftsschenkungen hat idR der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben. Der Wert der geschenkten Sache – soweit er nicht auf spätere Arbeitsleistungen oder Investitionen zurückzuführen ist – ist bei der Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags nicht einzubeziehen.
Gegenstand der Aufteilung sind nach § 81 Abs 1 EheG neben dem ehelichen Gebrauchsvermögen die ehelichen Ersparnisse, also alle Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG). Rechte zählen zu den ehelichen Ersparnissen, wenn sie verwertbar sind (2 Ob 580/91 = RIS-Justiz RS0057517; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, § 81 EheG Rz 23 mwN). Da das Fruchtgenussrecht jedenfalls seiner Ausübung nach übertragbar ist (vgl Koch in KBB, ABGB3, § 509 Rz 6), ist es, anders als die übrigen Dienstbarkeiten, verwertbar, weswegen einer Verfügung üb...