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iFamZ 4, August 2014, Seite 177

Bescheinigung des Unterhaltsanspruchs und der Unterhaltsverletzung im Provisorialverfahren; Grund und Höhe des Ehegattenunterhalts bei Haushaltstrennung

iFamZ 2014/150

§ 94 ABGB

Der Unterhaltsanspruch gem § 94 ABGB richtet sich grundsätzlich nach der verbindlich autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und ist auch idR nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft weiterzuzahlen, sofern nicht Rechtsmissbrauch vorliegt. Bei exorbitant hohen Einkommensunterschieden muss der Verpflichtete nicht mehr als ein Drittel seines Nettoeinkommens an Ehegattenunterhalt leisten, wovon das Einkommen des Berechtigten dann nicht mehr abzuziehen ist.

Kreditrückzahlungen vermindern den Geldunterhalt des anderen Ehegatten, wenn diesem der Verbleib in der vormaligen Ehewohnung ermöglicht wird.

Die gefährdete Partei hat im Unterhaltsprovisorialverfahren zwar nicht die Gefährdung ihres Anspruchs nach § 381 EO zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0114824), wohl aber Unterhaltsanspruch und Unterhaltsverletzung (3 Ob 300/99k mwN; 4 Ob 9/01d ua), dh, sie hat auch die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen darzutun. Dazu gehören bei Ehegatten Grund und Höhe des Anspruchs, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, dessen Lebensumstände sowie die Unterhaltsgrundlagen des § 94 Abs 2 ABGB bei aufrechter Ehe (RIS-Justiz RS0114824 [T4] mwN).

Der Unterhaltsanspruch bei aufrechter...

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