zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2014, Seite 176

Konkrete Gefahrenbescheinigung bei einer EV zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs

iFamZ 2014/148

§ 382 Abs 1 Z 8 lit c EO

Für die Bescheinigung, dass ohne EV die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, wonach der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen.

Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs an einer näher bezeichneten, in Österreich gelegenen Liegenschaft. Eine derartige EV kann nur unter der Voraussetzung einer konkreten Gefahrenbescheinigung bewilligt werden (RIS-Justiz-RS0115099; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO Rz 16 mwN). Für die Bescheinigung, dass ohne EV die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen (6 Ob 153/09g; 6 Ob 61/09b; weitere Nachweise bei Deixler...

Daten werden geladen...