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Keine Anwendbarkeit des HeimAufG auf Jugendheime
iFamZ 2014/143
Jugendheime unterliegen der Aufsicht des KJHT (gemäß § 17 Abs 6 B-KJHG) und wurden daher – auch um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden – gem § 2 Abs 2 vom Anwendungsbereich des HeimAufG ausgenommen. Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind.
Bereits in der Entscheidung 1 Ob 80/07g hat der OGH festgehalten, dass der Geltungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 nicht personen-, sondern einrichtungsbezogen abgegrenzt wird, dass es also auch anzuwenden ist, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, der sich in einer Einrichtung iSd § 2 Abs 1 HeimAufG aufhält (RIS-Justiz RS0122132). An dieser in der Lehre gebilligten Rsp (Zierl/Wall/Zeinhofer, Heimrecht3 I 83; Strickmann, Heimaufenthaltsrecht2 82 [FN 390]) ist festzuhalten; kommt es doch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs 2 HeimAufG – entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht – nicht darauf an, von wem Heimbewohner der Einrichtung zugewiesen werden, auf wessen Ersuchen sie dort aufgenommen werden oder wer ihren Aufenthalt finanziert; entscheidend ist vielmehr, um welche Art der dort angeführten Einrichtungen es sich handelt.
Im hier maßgebenden Zusammenhang ste...