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iFamZ 4, August 2014, Seite 172

Vorläufige Obsorgeübertragung an den KJHT zur Klärung der Erziehungskompetenz der Mutter

iFamZ 2014/137

§§ 62 Abs 1, 107 Abs 2 AußStrG

§ 107 Abs 2 AußStrG idF KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, erlaubt eine vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls, insb zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit. Auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls kommt es – entgegen der Ansicht der Mutter – nach dieser Bestimmung nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr; 9 Ob 8/14p; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 107 Rz 38; Höllwerth, Obsorgeverfahren und Durchsetzung der Obsorge, in Gitschthaler [Hrsg], KindNamRÄG 2013 [2013] 211 [213 f]).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Pflegschaftsgericht nunmehr schon dann eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn zwar für die endgültige Regelung noch weitere Erhebungen notwendig sind, aber eine rasche Regelung der Obsorge oder der persönlichen Kontakte für die Dauer des Verfahrens Klarheit schafft und dadurch das Kindeswohl fördert. Dabei soll eine vorläufige Regelung der Obsorge iZm der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern möglich sein, wenn dadurch eine Beruhigung der Situation für das Kind zu erwarten ist (ErlRV 2004 BlgNR 24. GP 38; 7 Ob 68/14x; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, , § 107 Rz 40;

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