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OGH: § 12a Abs 3 MRG bei Verschiebung der Machtverhältnisse ausländischer Gesellschaften anwendbar
In seinem Beschluss vom , 5 Ob 224/14y, entschied der 5. Senat des OGH, dass § 12a Abs 3 MRG für den Fall, dass sich der rechtliche und wirtschaftliche Einfluss in einer Gesellschaft mit ausländischem Sitz als Mieterin eines Objekts ändert, anwendbar ist und den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigt.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Die Antragsgegnerin war ein Unternehmen mit Sitz in Österreich. Deren Alleingesellschafterin war eine GmbH im EU-Ausland. In den Jahren S. 153 2012 und 2013 fanden in der ausländischen GmbH gesellschaftsrechtliche Veränderungen statt, die die Antragstellerin zum Anlass nahm, für die beiden Mietobjekte den angemessenen Mietzins gem § 12a Abs 3 iVm Abs 2 MRG zu begehren. Die Vorinstanzen sahen die Mietzinserhöhung als berechtigt an.
Der OGH bestätigte diese Entscheidungen. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem Art 49 AEUV und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem Art 63 AEUV liegen in diesem Fall nicht vor. Im Vergleich zu einem reinen Inlandssachverhalt wird der Mieter mit ausländischem Sitz nicht schlechter gestellt. Zudem wird hervorgehoben, dass keine – über das allgemeine Diskriminierungsverbot hinausgehende – Beschränkung von durch den Vertrag garantierten Freihe...