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Unterbrechung eines Adoptionsverfahrens, das nicht Anlassfall ist, aufgrund einer Gesetzesprüfung durch den VfGH zum Mindestaltersunterschied
iFamZ 2014/121
Art 140 Abs 7 B-VG; § 193 Abs 2 ABGB; § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG
Die Erstantragstellerin und A. S. sind die Eltern des 1983 geborenen Drittantragstellers. Die Erstantragstellerin ist seit 1997 mit dem 1973 geborenen Zweitantragsteller verheiratet. Am schlossen der Zweit- und der Drittantragsteller einen Adoptionsvertrag. Die Antragsteller beantragten die gerichtliche Bewilligung der Adoption. Das Erstgericht wies den Antrag ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens ab. Da der Altersunterschied zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkind nur rund zehn Jahre betrage, werde der in § 193 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 normierte Mindestaltersunterschied von 16 Jahren deutlich unterschritten. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der ao Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und das gesetzlich vorgesehene Verfahren durchzuführen.
Das Verfahren über den Revisionsrekurs ist von Amts wegen zu unterbrechen.
§ 193 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 lautet: „Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens sechzehn Jahre älter als das Wahlkind sein.“ Der 4. Senat des OGH stellte am zu 4 Ob 2...