Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtswidrige Zusammenlegung von Bezirksgerichten – Bestimmung der Zuständigkeit in den Anlassverfahren durch den OGH
iFamZ 2014/120
Art 139 Abs 6 B-VG; § 2 Z 14 OÖ BG-VO; § 8 Abs 5 lit d ÜbergangsG 1920; § 28 Abs 1 JN
Das BG Enns hatte für C. R. mit Beschluss vom einen Sachwalter bestellt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hatte sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen in der Gemeinde Kronstorf ergeben. Diese Gemeinde gehörte nach der damals anwendbaren OÖ BG-VO, BGBl II 2002/422, zum Sprengel des BG Enns. Auch das weitere Verfahren wurde bei diesem Gericht geführt. Die OÖ BG-VO 2012, BGBl II 2012/205, führte zu einer Änderung der Zuständigkeit. Nach § 1 Z 1 dieser VO wurde das BG Enns mit dem BG Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt; nach § 2 Z 14 OÖ BG-VO 2012 umfasste der Sprengel des letztgenannten Gerichts nun auch die Gemeinde Kronstorf. Die Zusammenlegung wurde nach § 3 Abs 1 Z 2 OÖ BG-VO 2012 mit wirksam. Auf dieser Grundlage wäre das Sachwalterschaftsverfahren beim BG Steyr weiterzuführen gewesen. Dieses Gericht stellte aber den Antrag, der VfGH möge (ua) die Nennung der Gemeinde Kronstorf in der Aufzählung der zum Sprengel des BG Steyr gehörenden Gemeinden (§ 2 Z 14 OÖ BG-VO 2012) aufheben. Aufgrund dieses Antrags hob der VfGH mit Erkenntnis vom , V 4/2014-17 ua, das Wort „Kron...