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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.04.2012, RV/0654-W/12

Erste und zweite Säumniszuschläge im Falle der verspätet wirksamen Zustellung der Grundlagenbescheide


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Miterledigte GZ:
RV/0653-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom sowie betreffend Säumniszuschläge (§ 217 BAO) entschieden:

1) Die Berufung vom gegen den Bescheid vom wird als unbegründet abgewiesen.

2) Der Berufung vom wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , adressiert an

"Adresse-XY",

setzte das Finanzamt nachstehende erste Säumniszuschläge fest, da die zu Grunde liegenden Abgaben nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet worden wären:


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Säumnis-zuschlag
Umsatzsteuer 2008
13.654,92
273,10
Umsatzsteuer 2009
15.319,49
306,39
Umsatzsteuer 11/2010
13.602,89
272,06

In der dagegen am eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin (Bw.) ein, dass der angefochtene Bescheid eine Adresse in Großbritannien ausweise, die Geschäftsanschrift der Bw. sich aber laut Firmenbuch - und auch amtsbekannt - in der P-Gasse, befinde. Auch die bisherigen Zustellungen der Erstbehörde an die Bw. wären jeweils unter dieser Adresse erfolgt.

Laut telefonischer Auskunft des Finanzamtes wären Abgabenbescheide per Post nach Großbritannien übermittelt worden, die von dort aber mit den Vermerken "refused" und "we only accept official government post" retour gekommen wären. Wann oder durch wen die Vermerke erfolgt wären, wäre nicht ersichtlich.

Auf dieser Basis könne jedenfalls nicht von wirksamen Zustellungen in Großbritannien ausgegangen werden. Insbesondere wäre für den damaligen Zeitpunkt auch von einer Zustellbevollmächtigung von Herrn J.V. unter der Adresse P-Gasse , auszugehen, weshalb schon deshalb eine wirksame Zustellung nach Großbritannien nicht in Betracht komme.

Selbst wenn aber eine Zustellung nach Großbritannien grundsätzlich in Betracht kommen sollte, müsste dies gemäß § 11 Zustellgesetz unter Einhaltung allfälliger internationaler Vereinbarungen oder auf dem Weg erfolgen, den die britischen Gesetze bzw. sonstigen Rechtsvorschriften vorsehen würden. Insbesondere wäre davon auszugehen, dass - vergleichbar mit § 12 Zustellgesetz - auch nach britischem Recht eine Zustellung ausländischer fremdsprachiger Dokumente nicht zulässig wäre bzw. nur dann, wenn der Übernehmer zur Annahme bereit wäre. Auch insofern könnte gegenständlich nicht von wirksamen Zustellungen in Großbritannien ausgegangen werden.

Tatsächlich zugegangen wäre der Bescheid am an den ausgewiesenen Vertreter, weshalb die Berufung daher jedenfalls rechtzeitig wäre.

Weiters brachte die Bw. vor, dass den Säumniszuschlägen Umsatzsteuerbescheide vom zu Grunde liegen würden, die mittels Berufung angefochten wären. Mangels Relevanz wird das Vorbringen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Grundlagenbescheide nicht wiedergegeben.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend angeblicher Versäumung der Berufungsfrist. Da eine solche Säumnis jedoch nicht vorliegt, wird auch hier auf die Wiedergabe des diesbezüglichen Vorbringens verzichtet.

Mit weiterem Bescheid vom setzte das Finanzamt nachstehende zweite Säumniszuschläge fest, da die zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet worden wären:


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Säumnis-zuschlag
Umsatzsteuer 2008
13.654,92
136,55
Umsatzsteuer 2009
15.319,49
153,19
Umsatzsteuer 11/2010
13.602,89
136,03

Dagegen richtete sich die Berufung der Bw. vom , worin sich die Bw. wiederum im Wesentlichen gegen die zu Steuernachforderungen resultierenden Feststellungen der Betriebsprüfung wandte, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge selbst vorzubringen.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidungen vom beide Berufungen als unbegründet ab und führte aus, dass die zu Grunde liegenden Abgabenbescheide zwar erst am bzw. zugestellt worden wären, dies jedoch keinen Einfluss auf deren Fälligkeitstage hätte. Die Festsetzung der Säumniszuschläge wäre eine zwingende Folge der Nichtentrichtung von (wenn auch nur formal) aushaftenden Abgabenschulden. Eine eventuelle nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschulden im Zuge der Rechtsmittelerledigung hätte auf die rechtlich bereits verwirkten Säumniszuschläge keinen Einfluss mehr.

Die Bw. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ad 1) Erste Säumniszuschläge

Gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz ist eine Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung zwar an die Bw., jedoch zu Handen ihrer Gesellschafterin unter Angabe deren Adresse in Großbritannien. Diese "Zustellung" war aber wirkungslos, da zum Einen die Sendung mit den Vermerken "refused" und "we only accept official government post" wieder retourniert wurde und zum Anderen die Bw. laut Firmenbuch eine inländische Betriebsstätte in der P-Gasse , betreibt, die daher als Abgabestelle gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz anzuführen gewesen wäre.

Da bei Nennung einer falschen Abgabestelle nach § 7 Zustellgesetz eine Heilung möglich ist (VwGH 126.1990, 90/05/0035), gilt der berufungsgegenständliche Bescheid betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom (der Bescheid betreffend Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen vom wurde richtig an den steuerlichen Vertreter der Bw. zugestellt) gemäß § 4 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Mangels gegenteiliger Aktenlage war daher dem Vorbringen der Bw. zu folgen, dass die Zustellung dieses Bescheides am erfolgte.

Da die dagegen erhobene Berufung vom am , daher innerhalb der Frist des § 245 Abs. 1 BAO (ein Monat nach Zustellung) eingebracht wurde, gilt sie als fristgerecht und bedurfte es daher mangels Fristversäumnisses keines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mehr.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Die Einwendungen der Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.

Aus dem aktenkundigen Umstand, dass die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide vom ebenso unrichtig an die englische Komplementärgesellschaft adressiert waren, weshalb dieser Zustellmangel gleichfalls mit dem tatsächlichen Zukommen dieser Bescheide am geheilt wurde, lässt sich für die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 2 BAO nichts gewinnen, weil die Fälligkeit der Umsatzsteuern ohnehin unabhängig von einer bescheidmäßigen Festsetzung eintritt.

Die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge erfolgte somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle einer stattgebenden Berufungs(vor)entscheidung im Abgabenfestsetzungsverfahren durch die Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz - zu Recht.

Ad 2) Zweite Säumniszuschläge

Ein zweiter Säumniszuschlag ist gemäß § 217 Abs. 3 BAO für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Behörde bekanntgegebene Betrag.

Da die Verhängung eines zweiten Säumniszuschlages jedoch vom Eintritt der Vollstreckbarkeit abhängig ist, war diesfalls der Umstand der zunächst unrichtigen Zustellung der Umsatzsteuerbescheide hingegen schon zu beachten. Da nach § 226 BAO die Vollstreckbarkeit erst mit dem tatsächlichen Zukommen der Bescheide am eintrat, wäre ein zweiter Säumniszuschlag in diesem Fall erst am verwirkt gewesen, weshalb die Festsetzung mit Bescheid vom zu Unrecht (da verfrüht) erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at