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Inventarisierung bei uneigentlichem Nachlegat
iFamZ 2012/234
Dem uneigentlichen Nachlegatar steht bloß ein an den mit dem uneigentlichen Nachlegat belasteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richtender obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands zu. Der mit einem Nachlegat belastete Erbe bleibt daher dinglich Berechtigter des Nachlassgegenstands, der, wenn ein Inventar zu errichten ist, in dieses aufzunehmen ist.
Der Ehemann der nunmehrigen Erblasserin war Alleineigentümer von 257/1810-Anteilen an der Liegenschaft EZ X verbunden mit Wohnungseigentum am Reihenhaus IV (in der Folge: Reihenhaus). Sein Nachlass wurde der nunmehrigen Erblasserin zur Gänze eingeantwortet, das Reihenhaus jedoch „mit der Beschränkung durch das fideikommissarische Legat“ zugunsten des Antragstellers. Dieser beantragte im Verlassenschaftsverfahren, das Reihenhaus aus der Verlassenschaft auszuscheiden; es liege eine fideikommissarische Substitution vor, sodass er mit dem Tod der Erblasserin als Nacherbe in den Erbfall nach dem vorverstorbenen Ehemann eintrete. Die bedingt erbantrittserklärten Enkelkinder der Erblasserin beantragten, das Reihenhaus in das Inventar aufzunehmen, weil es sich um ein uneigentliches Na...