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(Noch) keine gerichtliche Anordnung gemeinsamer Obsorge auf Antrag eines Elternteils (II)
iFamZ 2012/214
§ 177a ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Den vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten Entscheidungen des EGMR vom (Zauneggergg Deutschland, ÖJZ 2010/2) und vom (Sporergg Österreich, NL 2011, 35) liegt ein ganz anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Jene Verfahren hatten die Obsorge für außerehelichgeborene Kinder und das generelle Fehlen der gesetzlichen Möglichkeit einer gemeinsamen Obsorge der Eltern in dieser Konstellationzum Gegenstand.
Im vorliegenden Verfahren war der Rechtsmittelwerber als ehelicher Vater nicht von einer gemeinsamen Obsorge ausgeschlossen, sondern es bestand zwischen den geschiedenen Eltern tatsächlich über längere Zeit eine solche Regelung. Das für deren sinnvolle Ausübung notwendige Einvernehmen der Eltern ist mittlerweile aber weggefallen.