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Anrechnung erbrachter Naturalleistungen (Kleidung) auf den Geldunterhalt
iFamZ 2012/208
Die Eltern von M (geboren 2004) und J (geboren 2006) leben seit 2007 getrennt; die beiden Kinder wohnen seit der Trennung bei der Mutter und werden von ihr betreut. Der Vater ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von jeweils 170 Euro ab verpflichtet. Die Kinder begehren eine Erhöhung des Unterhalts, der Vater eine Herabsetzung, dies vor allem mit dem Hinweis, dass er gezwungen sei, für die Kinder Kleidung zu kaufen, weil die den Kindern von der Mutter mitgegebene Kleidung (für Outdoor-Aktivitäten) teilweise unbrauchbar gewesen sei.
Das Erstgericht erhöhte den Geldunterhalt (geringfügig) und berücksichtigte dabei ein überdurchschnittliches Besuchsrecht des Vaters sowie die Notwendigkeit des Kleidungsankaufs.
Infolge Rekurses des Vaters reduzierte das Rekursgericht den Geldunterhalt für die Vergangenheit; dabei rechnete es Naturalunterhaltszuwendungen (in Form von Bekleidungsstücken) unter Anwendung des § 34 AußStrG als unterhaltsmindernd an.
Über Revisionsrekurs der Kinder hob der OGH die Entscheidung des Rekursgerichts auf.
1. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung über einen (an sich berechtigten) Antrag auf rüc...