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iFamZ 4, August 2013, Seite 203

Auch wer auf sein Erbrecht verzichtet hat, kann bedacht werden

iFamZ 2013/154

§ 551 ABGB

Nach stRsp hindert der Erbverzicht den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Widerruf des Erbverzichts ist auch formlos möglich. Der Erbverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, weshalb er selbst aufgrund einer vor Widerruf des Erbverzichts errichteten letztwilligen Verfügung erwerben kann. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen, dass eine Erbverzichtserklärung auch ein testamentarisch noch gar nicht eingeräumtes Erbrecht umfassen soll.

Anmerkung und Literaturhinweis

Der OGH hat den Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen, weil die hier zu beurteilenden Fragen in seiner Rsp ohnehin hinreichend geklärt sind. Die zahlreichen Entscheidungszitate der OGH-Entscheidung belegen aber, dass es immer wieder Rechtsstreitigkeiten um den Erbverzichtsvertrag nach § 551 ABGB gibt und sich weit über die hier angeschnittenen Fragen hinaus zahlreiche Probleme in der Praxis stellen.

Als erbrechtlicher Praktiker bin ich daher dankbar, folgenden Hinweis auf ein soeben erschienenes Buch geben zu können: Gabriel Kogler, Der Erbverzicht (2013). Der Autor, Universitätsassistent am Institut für Zivilrech...

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