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GesRZ 3, Juni 2015, Seite 149

Liebe Leserinnen und Leser!

Nach langem Ringen, Zerren und Schieben der einzelnen Positionen hat sich der Europäische Rat am auf einen gemeinsamen Standpunkt für die Richtlinie über eine Einpersonengesellschaft geeinigt. Der Normsetzungsprozess auf europäischer Ebene ist daher voll im Gang. Die Richtlinie bedurfte nicht der Einstimmigkeit, weshalb der Widerstand einzelner Staaten, wie insb auch von Österreich, letztlich nicht ausschlaggebend war.

Somit wird es in absehbarer Zeit eine in nationales Recht umzusetzende Richtlinie über eine neue Einpersonen-GmbH (Societas Unius Personae – SUP) geben. Die Gesellschaft ist mit dem Kürzel „SUP“ auszustatten. Die Richtlinie verzichtet auf eine europaweite Vorgabe, die Gesellschaft als österreichische, bulgarische oder portugiesische SUP auszuschildern. Den nationalen Gesetzgebern steht dieses Recht frei, allerdings bezieht sich ihre Anordnung jeweils nur auf ihre eigenen SUPs. Die Richtlinie enthält kein Verbot der Sitzspaltung, sodass es für einen Unternehmer zulässig ist, den Ort der Registrierung von jenem seiner maßgeblichen oder ausschließlichen wirtschaftlichen Tätigkeit zu trennen. Österreichische Unternehmer können daher eine französische SUP gründen...

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