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Wer ist zur Vermögensangabe und Eidesleistung namens der Verlassenschaft verpflichtet?
iFamZ 2013/150
Art XLII Abs 1 EGZPO, § 354 EO, § 810 ABGB
Ist eine Verlassenschaft zur Vermögensangabe und Eidesleistung verpflichtet, so ist diejenige Person zur eidlichen Vermögensangabe verhalten, die den ruhenden Nachlass vertritt, mangels Erbantrittserklärung also der Verlassenschaftskurator. Will die betreibende Partei als Noterbin erreichen, dass anstelle des Verlassenschaftskurators die Testamentserbin, die keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, der aber der Nachlass an Zahlungs statt überlassen wurde, die eidliche Vermögensangabe vornimmt, so lässt sie dabei außer Betracht, dass eine Erbin, die keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, nicht für die Verlassenschaft auftreten darf.