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iFamZ 4, August 2013, Seite 191

(Keine) nachträgliche Behebung von Dokumentationsmängeln

iFamZ 2013/142

§ 6 HeimAufG

Mängel in der Dokumentation können nach der vom Rekursgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung nachträglich nur soweit beseitigt werden, als der Grund für die Beschränkung aus anderen Urkunden objektivierbar ist und es in der Krankengeschichte nur unterlassen wurde, auf diese zu verweisen; ergibt sich in der Zusammenschau der Bestandteile der Krankengeschichte und der Mitteilung kein Zweifel am zugrunde liegenden Sachverhalt, so liegt kein relevanter Dokumentationsmangel, der zur Unzulässigkeit der Maßnahme führen muss, vor (7 Ob 208/12g mwN). Daher hat der OGH auch schon ausgesprochen, dass zum einen die Behebung gravierender Mängel der Dokumentation durch Zeugenaussagen ausscheidet (RIS-Justiz RS0127659), zum anderen die Dokumentation, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, nicht im Nachhinein durch Ergebnisse eines aufwändigen Beweisverfahrens unter Einholung eines Sachverständigengutachtens „ergänzt“ werden kann (RIS-Justiz RS0127659 [T2]).

Dieser Standpunkt wird auch von der Lehre geteilt. Da das Gesetz explizit eine schriftliche Dokumentation der Maßnahme verlangt und diese zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Freiheitsbeschränkung macht, l...

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