zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2013, Seite 190

Bei nachträglichem Überprüfungsverfahren: 14 Tage Rekursfrist ab Beschlusszustellung

iFamZ 2013/139

§§ 38, 38a UbG

Auf einen Beschluss, mit dem die Unterbringung vorläufig für zulässig erklärt wird, ist § 38 UbG anzuwenden, auf einen Beschluss, in dem eine bereits beendete Beschränkung für zulässig erklärt wird, hingegen § 38a UbG. Die Verfahren nach § 38 UbG und § 38a UbG unterscheiden sich voneinander: Im Verfahren über die noch aufrechte Unterbringung ist in § 38 Abs 2 UbG vorgesehen, dass das Gericht (wegen der Eile des Verfahrens) seine Entscheidung in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden und nur auf Verlangen des Kranken, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters auszufertigen und an diese Personen zuzustellen hat. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt in § 38a UbG, weil die Beschränkung, über die entschieden werden soll, bereits beendet und daher die besondere Eile nicht geboten ist. Dies bedeutet, dass in einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach § 38a UbG das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen hat, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben. Nach § 38a Abs 3 UbG soll § 28 Abs 1 UbG sinngemäß anzuwenden sein. Danach kann gegen den Beschluss innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs ...

Daten werden geladen...