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iFamZ 4, August 2013, Seite 183

Parteistellung des ruhenden Nachlasses

iFamZ 2013/138

§ 2 AußStrG

Der ruhende Nachlass setzt die Person des verstorbenen Betroffenen fort. Er hat in dem Ausmaß Parteistellung und Rechtsmittellegitimation, soweit die vererblichen Rechte des Betroffenen, insb seine Vermögenssituation, betroffen sind.

Anmerkung

Stirbt der Betroffene, so hat der Sachwalter eine Schlussrechnung zu legen. Das Pflegschaftsgericht hat daraufhin mit Beschluss zu entscheiden, ob diese genehmigt und dem Sachwalter eine Entschädigung zuerkannt wird. In diesem Zusammenhang kommt es in der Praxis häufig vor, dass die (präsumtiven) Erben oder andere Personen mit der Zahlung der zuerkannten Summe an den Sachwalter nicht einverstanden sind, weil sie diese als überhöht betrachten. Dahinter stehen idR rein wirtschaftliche Interessen.

Generell gilt, dass dritten Personen im Sachwalterschaftsverfahren kein Antragsrecht zukommt, da ihre rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst wird ( mwN; vgl , RIS-Justiz RS0006610 [T4]). Der OGH musste sich in der Vergangenheit bereits mehrmals mit der Frage auseinandersetzen, welche Personen ...

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