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Parteistellung im Genehmigungsverfahren
iFamZ 2013/137
§ 154 Abs 3 ABGB aF = § 167 Abs 3 ABGB nF, § 2 AußStrG
Dem Vertragspartner des Pflegebefohlenen kommt kein Recht zu, die pflegschaftsgerichtliche Entscheidung über die Genehmigung bzw die Versagung der Genehmigung eines mit dem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrags zu bekämpfen. Dies gilt auch für den Vertragsverfasser und seinerzeitigen Vertreter der früheren Sachwalterin.
Das Gericht kann einen zur Genehmigung vorgelegten Vertrag nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen, aber keine Vertragsänderungen vornehmen. Wie sich eine gänzliche oder auch eine – selbst unzutreffend vorgenommene – teilweise Verweigerung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung auf die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Beziehungen der beteiligten Vertragsparteien auswirkt, ist in einem allfälligen Streitverfahren zu beurteilen, nicht aber im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren vorwegzunehmen.