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Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter
iFamZ 2013/133
In den Fällen, in denen die Vertretung eines schwierigen Klienten mit einem besonderen Bedarf an Rechtskenntnissen zusammenfällt, kommen nach § 279 Abs 4 ABGB sowohl die Bestellung eines Rechtsanwalts als auch die eines Sachwalterschaftsvereins in Betracht.
Eine durch die fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen erschwerte Kommunikation oder lediglich verbalaggressives Verhalten bewirken für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt. Nur wenn der Behinderte den Sachwalter oder dessen Mitarbeiter körperlich bedroht oder insultiert, bestünde die Möglichkeit des Enthebungsantrags nach § 278 Abs 1 ABGB wegen Unzumutbarkeit der Ausübung der Funktion als Sachwalter.
Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt (RIS-Justiz RS0087131). Im vorliegenden Fall leidet der Behinderte an einer organisch bedingten Persönlichkeits- und Wesensveränderung, ausgelöst durch einen erlittenen Schlaganfall. Er attackierte seine ehemalige Lebensgefährtin körperlich, was auf das zwischen ihnen bestehende Spannungsverhältnis zurück...