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iFamZ 4, August 2013, Seite 180

Bestellung eines Zustellkurators für den Vater, dessen Aufenthalt unbekannt ist

iFamZ 2013/129

§ 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG

Da die Vorschussbewilligungsbeschlüsse dem Vater mangels bekannten Aufenthalts (vermutlich ist er in der Schweiz) nicht zugestellt werden konnte, bestellte das Gericht für ihn einen Rechtsanwalt als Zustellkurator. Dieser erhob erfolglos Rekurs gegen die Vorschussbewilligung und seine Bestellung.

Der OGH wies den vom Zustellkurator erhobenen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO bzw § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG setzt voraus, dass vorher erfolglos versucht wurde, den Aufenthalt des Betreffenden zu ermitteln. Eine Verpflichtung, umfangreiche Erhebungen anzustellen, kann dabei allerdings nicht in Frage kommen, jedoch sind leicht erreichbare Angehörige, Wohnungsgenossen, Angestellte des Abwesenden zu befragen. Für sich allein als nicht ausreichend werden die bloße Behauptung des unbekannten Aufenthalts, negative Meldeauskünfte, negative Sozialversicherungsauskünfte oder ein Postfehlbericht erachtet (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO2 ErgBd, § 116 Rz 13 f mwN; RIS-Justiz RS0036476 ua). Auch naheliegende Nachforschungen bei ausländischen Behörden können geboten sein, insb wenn vom ausländischen Staat amtsbekannt ist, dass dessen Behörd...

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