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iFamZ 4, August 2013, Seite 178

Keine Möglichkeit des Vaters, den von ihm zu leistenden Kindesunterhalt mit einem bestimmten Betrag gerichtlich festsetzen zu lassen

iFamZ 2013/125

§ 101 Abs 4 AußStrG

Der Vater beantragte unter Hinweis darauf, dass er für das Kind mehr als ausreichend Unterhalt leiste, die Mutter dennoch immer neue und höhere Unterhaltsforderungen an ihn herantrage und er daher befürchten müsse, in Zukunft rückwirkend auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, ihn zu verpflichten, ab seinem 2009 geborenen Sohn C 486 Euro an monatlichem Unterhalt zu zahlen. Er habe ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Festsetzung des Unterhalts.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Es stehe allein dem Kind offen, den Unterhaltsfestsetzungsantrag zu stellen. Im Übrigen hänge eine gerichtliche Unterhaltsfestsetzung bei der Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts gem § 101 Abs 4 AußStrG von einer Verletzung der Unterhaltspflicht bzw einem Drohen dieser Verletzung ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Rechtsschutzinteresse des Unterhaltsschuldners an der gerichtlichen Festsetzung seiner Unterhaltspflicht für laufenden Unterhalt bestehe gem § 101 Abs 4 AußStrG dann nicht, wenn eine drohende Unterhaltsverletzung nicht einmal behauptet werde. Ein Recht des Vaters auf Schaffung eines Unterhaltstitels ihm selbst gegenüber bestehe nicht. Eine analog...

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