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iFamZ 4, August 2013, Seite 178

Auch auf den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO ist Eigeneinkommen anzurechnen

iFamZ 2013/124

§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF, § 382a EO

Der am geborene H ist der eheliche Sohn von C und K. H verfügt über ein anrechenbares Eigeneinkommen von 819 Euro. Der Vater (K) zog im Dezember 2009 aus der Ehewohnung aus. H begehrte vom Vater ua vorläufigen Unterhalt (§ 382a EO) von 106 Euro monatlich ab . Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von 38 Euro monatlich ab und wies das Mehrbegehren – unbekämpft – ab. Mit Wirkung vom (Vollendung des 18. Lebensjahres) hat es die Gewährung vorläufigen Unterhalts gem § 399a EO aufgehoben. Das Rekursgericht bestätigte die EV.

Der OGH wies den Antrag von H auf Leistung eines vorläufigen Unterhalts zur Gänze ab.

(…) § 382a EO soll minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögens- und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrags ermöglichen; demnach ist es Sinn der Bestimmung, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vo...

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