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Anwendbares Recht und Schutz von Gläubigern bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung
Art 267 AEUV
Art 13, 14 und 15 der Richtlinie 78/855/EWG
Art 1 und 3 Abs 1 EVÜ
Art 4 und 14 Abs 2 lit a der Richtlinie 2005/56/EG
1. Auf einen vor einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen schuldrechtlichen Anleihevertrag ist nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung dasselbe Recht anzuwenden wie das vor der Verschmelzung auf diesen Vertrag anwendbare Recht.
2. Der Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft richtet sich bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach dem Recht, dem diese Gesellschaft vor der grenzüberschreitenden Verschmelzung unterlag.
3. Art 15 der Richtlinie 78/855/EWG ist so auszulegen, dass er dem Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden sind, jedoch keine Aktien sind, Rechte verleiht, nicht aber der Emittentin dieser Wertpapiere.
, KA Finanz AG gegen Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group (Vorabentscheidungsersuchen des OGH)
Eine österreichische AG hat im Jahr 2005 Nachranganleihen gezeichnet, die von einer zypriotischen Gesellschaft (Ltd) ausgegeben worden waren und aufgrund einer Rechtswahl deutschem Recht unterlagen. Im Jahr 2010 w...