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Niederschrift über die Tagsatzung, Begründungsmangel, rechtliches Gehör, Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung
iFamZ 2015/229
§ 38 Abs 2 UbG; § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG
Nach § 38 Abs 2 UbG ist die Entscheidung des Gerichts in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden. Auch der bloß mündlich verkündete Beschluss muss bei sonstiger Nichtigkeit derartig beurkundet sein, dass sein Inhalt klar erkennbar ist (7 Ob 147/11k).
Ein allfälliger Begründungsmangel des Erstgerichts ist geheilt, wenn die fehlende Begründung durch das Rekursgericht – wie hier – nachgetragen wird (6 Ob 62/10a, 3 Ob 73/12z, auch RIS-Justiz RS0006676; vgl § 57 Z 1 iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO).
Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG wirkt nicht absolut (wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO) und kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RIS-Justiz RS0120213).
Nach § 58 AußStrG kann das Rechtsmittelgericht trotz Vorliegen schwerer Verfahrensmängel eine Aufhebung vermeiden und den angefochtenen Beschluss bestätigen, wenn „aufgrund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen“ ist (Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung).
Diesem Fall ist im Verfahren dritter Instanz jener gleichzuhalten, dass der OGH zur Ansicht gelangt, ein – ordentlich...