Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 22.07.2009, RV/0254-S/09

Zusammenrechnung von in- und ausländischen Einkünften im Vollstreckungsverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0254-S/09-RS1
Ist im Vollstreckungsverfahren strittig, ob die Zusammenrechnung von in- und ausländischen Einkünften nach § 292 EO rechtskonform ist, kann dieser Anfechtungsgrund im Berufungsverfahren gegen den Pfändungsbescheid nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Der Verfahrensgegenstand "Zusammenrechnung" ist nach hL der Entscheidung der Abgabenbehörde in einem eigenen Verfahren vorbehalten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Pagitsch, vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt - Pfändung und Überweisung einer Geldforderung - vom wurde ausgesprochen, dass die Forderungen des Bw. gegen die Pensionsversicherungsanstalt in unbekannter Höhe gepfändet werden. Der Bw. schuldet nach dem Bescheid Abgaben einschließlich Nebengebühren und Gebühren und Barauslagen in Höhe von insgesamt € 97.062,55.

Mit selben Datum wurde dem Berufungswerber jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt (Verfügungsverbot).

Ferner verfügte das Finanzamt gemäß § 292 EO iVm § 53 AbgEO die Zusammenrechnung der gepfändeten Geldforderungen, und teilte der Drittschuldnerin mit, dass sie nur die Steigerungsbeträge gemäß § 291a Abs. 3, nicht aber die Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 und 2 EO zu berücksichtigen habe. Dieses Schreiben wurde dem Bw. zugestellt.

Mit Schreiben vom wurde vom Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den Pfändungsbescheid erhoben. Begründet wurde die Berufung wie folgt: Das Finanzamt hätte es unterlassen, die monatlichen Verpflichtungen zum Existenzminimum zu berücksichtigen und zwar Ausgaben für die 8-jährige Tochter als Alleinerzieher (Lebensunterhalt: € 300,00 und Schulaufwand; € 300,00). Des Weiteren die Ausgaben für die arbeitsunfähige Mutter (thailändische Staatsbürgerin), die über keine Krankenversicherung verfüge (€ 250,00). Für den unehelichen Sohn (ebenfalls Thailänder) - habe er € 95,00 zu bezahlen. Sämtliche monatlichen Kosten werden, soweit diese über den Leistungsbezug der Pensionsversicherung (14x 622,40 und 12x 29,07) hinausgehen, durch den Bezug einer Schweizer Rente (ca. sFr 840,00) teilweise abgedeckt. Der Rest der Ausgaben (Reisekosten nach Thailand, Krankenaufenthalte sowie Medikamente) werde von Freunden und Bekannten getragen. Es werde daher gebeten, den Abzug von € 380,58 der Alterspension rückgängig zu machen. In einem weiteren Schreiben vom führte der Bw. aus, dass er seit 30 Jahren keine Steuerbescheide erhalte, da er im Ausland lebe. Die Pension AHV werde ihm von der Ausgleichskasse Genf monatlich in Höhe von sFr. 924,00 überwiesen. Außer der öst. Mindestpension in Höhe von € 622,00 verfüge er über kein Einkommen. Er bestehe aber auf sofortige Annullierung der Pfändung, da er wegen einer schweren Herzerkrankung keine Haftung bestehe, dass er auch nur einen Bruchteil der Steuerschulden tilgen könne. Außerdem sei die Pfändung eine gesetzliche Verletzung des Sozialrechts, der das Existenzminimum für ein würdiges Leben verletze. Bei einer negativen Entscheidung sehe er sich gezwungen, die Schweizer Behörden zu informieren und den gesetzlichen Wohnsitz in Salzburg aufzugeben. In einem Ergänzungsauftrag wurde der Bw. gebeten, die Vorlage einer Bestätigung der ausbezahlten Beträge Bezugsbestätigungen oder Gehaltszettel, monatlich ab Jänner 2008 bis November 2008) und einen Bankkontoauszug vorzulegen, aus dem der entsprechende Zahlungseingang seit Beginn des Jahres 2007 lückenlos nachvollziehbar sei. Außerdem werde um Bestätigung einer Schweizer Steuerbehörde ersucht, dass ein Einkommensteuerbescheid nicht erlassen werde. Mit wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die bescheiderlassende Behörde führte dazu wie folgt aus, dass ein Rückstandsausweis für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren vorliege. Da es in einem finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Abgabenbehörde selbst es ist, die tätig werden könne und die vom Bw. bezogenen Einkünfte demnach grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen seien, können diese gepfändet werden. Ruhebezüge seien hingegen nur beschränkt pfändbar; ein unpfändbarer Freibetrag (Existenzminimum) sei zu berücksichtigen. Eine Zusammenrechung von mehreren bezugsauszahlenden Stellen, unabhängig davon ob es sich um eine ausländische bezugsauszahlende Stelle handelt, sei in § 292 BAO angeordnet. Unter Hinweis auf Art. 93 des Schweizer Bundesgesetzes über die Schuldeneintreibung i.V.m. 92 Z. 9 SchK könne der zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden, weil der Schuldner seinen Lebensunterhalt teilweise oder ganz aus den unpfändbaren Forderungen bestreiten könne. Mit Schreiben vom begehrte der - mittlerweile vertretene - Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. stellte zunächst fest, dass Pensionsbezüge des Einschreiters gepfändet werden, wobei nach § 290a EO der unpfändbare Freibetrag zu berücksichtigen sei. Es werde darauf verwiesen, dass die Schweizer Pension aus einer Alters- und aus einer Kinderrente bestehe. Die Kinderrente sei unpfändbar, da sie dem Kind zugute komme; dies sei unberücksichtigt geblieben. Die Schweizer Altersrente betrage monatlich rund € 580,00. Überdies habe der Einschreiter für ein minderjähriges Kind und seine Lebensgefährtin Unterhaltspflichten, sodass von zwei Sorgepflichten auszugehen sei. Der Einschreiter beziehe eine Schweizer Altersrente von € 580,00 und eine Österreichische Altersrente in Höhe von € 622,00; dh zusammen 1.202,00. Ausgehend von zwei Sorgepflichten betrage der Unpfändbare betrag € 1.122,50, sodass ein Pfändungsbetrag von lediglich € 79,50 verbleiben würde. Da aber nach dem Schweizer Recht Leistungen der AHV unpfändbar seien, ergebe sich ein pfändbarer Betrag von Null. Mit Schreiben vom wurde durch den Bw. selbst das Schreiben des Vertreters ergänzt, der näher auf seine Sorgepflichten und seine persönlichen Umstände hinweist und betont, dass aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden. § 292 EO lautet: (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

(2) Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.

(3) Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, inwieweit unpfändbare Beträge bestehen. Strittig ist ob und in welchem Ausmaß die gewährte Schweizer Rente (ordentliche einfache Alters- und ordentliche einfache Kinderrente) mit der österreichischen Pension im Sinne des § 292 EO zusammengerechnet werden dürfe. Nach herrschender Lehre ist es im Abgabenvollstreckungsverfahren Sache der Abgabenbehörde zu entscheiden, ob Forderungen gegen ausländische Drittschuldner einzubeziehen seien (Angst; EO-Kommentar, § 292 Rz. 4a; Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 53 [§292 EO] Rz. 80 unter Verweis auf = SZ 71/84).

Dieser Zusammenrechnungsbeschluss der Abgabenbehörde hat nach Ansicht des UFS mittels Bescheid zu erfolgen und ist folglich einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zugänglich (vgl. Sachverhalt zu ). Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides war aber nichtdie Frage der Zusammenrechung, sondern lediglich die Richtigkeit der Pfändung ausstehender Abgabenschuldigkeiten. Die Höhe der Abzüge hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtungen (in Zusammenhang mit dem Existenzminimum) bei der Berechnung des einzubehaltenen Betrages ist Sache des Drittschuldners. Die Abgabenbehörde ist nicht berechtigt, darüber abzusprechen. Aus diesem Grunde war dem Einschreiter kein Erfolg beschieden.

Hinweis: Ob der Anordnung der Abgabenbehörde vom , zugestellt an die Pensionsversicherungsanstalt, Bescheidqualität zukommt und ob die Zusammenrechung nach § 292 EO hinsichtlich der Alters- und der Kinderrente zu Recht erfolgte, ist in einem eigenen Verfahren zu klären.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 292 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Zusammenrechnung
Kinderrente
Altersrente
Vollstreckung
Verweise

Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 53 (§292 EO)
Angst, EO-Kommentar, § 292 Rz. 4a
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/06
UFSjournal 2009, 333
taxlex 2009, 485

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at