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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 285

Keine Rückübertragung der Obsorge auf die Eltern

iFamZ 2015/214

§ 226 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

Das Erstgericht entzog der Mutter mit Beschluss vom die Obsorge für ihren damals vier Monate alten Sohn und übertrug sie zur Gänze dem KJHT. Die Mutter sei nicht in der Lage, im Hinblick auf ihre persönliche Bedürftigkeit die notwendigsten Bedürfnisse des Säuglings auch nur annähernd adäquat wahrzunehmen.

Mit Beschluss vom wies das Erstgericht die Anträge der Kindeseltern ab, dem KJHT die Obsorge zu entziehen und der Mutter und dem Vater die gemeinsame Obsorge zu übertragen. Das Rekursgericht bestätigte diese Antragsabweisung, weil das Kindeswohl dem Elternrecht vorgehe. (…) Es müsse auch im Hinblick darauf, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht ausreichend gegeben sei, im Sinn des vorrangigen Kindeswohls des Minderjährigen eine Rückführung in die Herkunftsfamilie vermieden werden, welche mit Traumatisierungsgefahr für den Minderjährigen verbunden sei.

(…) Das Rekursgericht hat die Rsp des OGH zur Rückübertragung der Obsorge an die leiblichen Eltern nach vorangegangener Entziehung zutreffend dargelegt, wonach bei einem Antrag auf Rückführung des Kindes in die Pflege und Erziehung der leiblichen Eltern nach § 226 ABGB idF KindNamRÄG 2013 mit großer Wahrs...

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