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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 282

Kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen im Fall von „Hälftebetreuung“

iFamZ 2015/208

§ 2 Z 2 Z 1 UVG

Mit Beschluss vom sprach das Erstgericht aus, dass bei Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge der (geschiedenen) Eltern die Kinder vom Vater in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag nach Schulschluss bis Schulbeginn am Freitag der darauffolgenden (ungeraden) Kalenderwoche und von der Mutter in jeder ungeraden Kalenderwoche von Freitag, Schulbeginn, bis Schulschluss am Freitag der darauffolgenden (geraden) Kalenderwoche zu betreuen sind.

(…) 1.5. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein gemeinsamer Haushalt des Vaters (Geldunterhaltsschuldners) mit seinen Kindern während der Hälfte eines Monats in der Schulzeit eines Jahres besteht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Vorschussverfahren alle für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse monatsbezogen erfasst werden: Ein Gewährungsgrund, der am Beginn eines Monats noch nicht und zum Monatsende nicht mehr bestanden hat, erfüllt die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung; umgekehrt hindert ein Versagungsgrund, der nur an einigen Tagen eines Monats gegeben war, die Bevorschussung für den gesamten Monat nicht (4 Ob 335/99i). Daraus und aus Sinn und Zweck der ...

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