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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 136

Inventarisierung des Inhalts eines Banksafes

iFamZ 2014/113

S. 136§ 166 AußStrG

Lautete ein Banksafe (auch) auf den Verstorbenen, lag zumindest Mitbesitz des Erblassers vor, es sei denn, es wurde durch unbedenkliche Urkunden das Gegenteil bewiesen. Liegt Mitbesitz vor, ist die Sache in das Inventar aufzunehmen.

Die Rechtsmittelwerberin möchte erreichen, dass der Inhalt eines Banksafes zur Gänze aus dem Inventar ausgeschieden wird. (...)

Für die Inventarisierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend (RIS-Justiz RS0007816). Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen (2 Ob 176/12i). Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch“ auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten (6 Ob 287/08m, RIS-Justiz RS0007809 [T6]). (...)

Die Revisionsrekurswerberin argumentiert, mit der Schlussbilanz des Unternehmens des Erblassers und der Schlussrechnung im Sachwalterakt sei von unbedenklichen Urkunden auszugehen. Auch habe der Verstorbene das gegenständliche Bankschließfach, hinsichtlich dessen er Mitmieter war, selbst nie aufgesucht. Dies wäre durch das Einholen entsprechender Nachwe...

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