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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 135

Erbteilungsübereinkommen keine zwingende Voraussetzung zur Erlassung des Einantwortungsbeschlusses

iFamZ 2014/112

§§ 177 f, 181 AußStrG

Wurde vor Einantwortung ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen, so hat der Einantwortungsbeschluss auf dieses zwingend hinzuweisen. Ist es hingegen zu keinem Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens gekommen, hindert dieser Umstand per se nicht die Erlassung des Einantwortungsbeschlusses.

Der Erblasser verstarb am . Er hinterließ die Witwe und zwei großjährige Töchter. Alle drei gesetzlichen Erben gaben eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes zu je einem Drittel des Nachlasses ab. Während die Töchter ausdrücklich die Einantwortung beantragten, stellte die Witwe, die am eine Erbteilungsklage gegen ihre Töchter, die nur einen nachlasszugehörigen Drittel-Liegenschaftsanteil und einen PKW betraf, eingebracht hatte, am beim Gerichtskommissär den Antrag „den Gerichtsakt dem Verlassenschaftsgericht unter Hinweis auf die […] Erbteilungsklage vorzulegen, zwecks Klärung der Frage, ob das Verlassenschaftsverfahren bis zur Beendigung dieses Klagsverfahrens unterbrochen wird“, dem der GK entsprach.

Das Erstgericht erließ am den Einantwortungsbeschluss entsprechend den abgegebenen Erbantrittserklärungen. Darin bestätigte es, dass au...

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