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Offenlegungs- und Informationspflicht des Unterhaltsberechtigten über die Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – familienrechtliche Eigenzuständigkeit
iFamZ 2014/107
§§ 66 ff EheG, 75 EheG analog; § 49 Abs 2 Z 2b JN
Eine familienrechtliche Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN liegt dann vor, wenn die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre (RIS-Justiz RS0121843). Die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Unterhaltsbeiträgen wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft setzt den früheren Bestand einer Ehe zwischen den Streitteilen voraus; denn nur zwischen ehemaligen Ehegatten sind sowohl eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung als auch deren Ruhen denkbar, was auch für die Fragen einer Offenlegungs- oder Informationspflicht des Unterhaltsberechtigten und die Folgen deren Verletzung gilt.
Die Beklagte tritt der vom Berufungsgericht auf der Grundlage einer Verletzung ihrer Offenlegungspflicht bejahten Verpflichtung zum Schadenersatz iW nur mit den Argumenten entgegen, es fehle an ihrem Verschulden und an der Kausalität. Ihr fehlendes Verschulden an der Verletzung der Offenlegungspflicht begründet die Beklagte in der Revision damit, sie habe die rechtlichen Details zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft als juristischer Laie nicht gekannt; es würden auch Feststellungen fehlen, um das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und als Folge davon den Erfolg der Tätig...