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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 131

Einbeziehung fiktiver Vermögenserträgnisse in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2014/106

§§ 66 ff EheG

Nach dem Anspannungsgrundsatz sind auch fiktive Vermögenserträgnisse in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Unterhaltsverpflichtete wird so behandelt, als hätte er die Liegenschaft nicht dem Sohn übergeben.

Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, wobei es vor allem darauf ankommt, wie ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner unter den gegebenen Umständen die ihm zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde (RIS-Justiz RS0113751). Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls angewendet und ist in unbedenklicher Argumentation zum Ergebnis gekommen, der Beklagte wäre aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehalten gewesen, von einer Vermögensübergabe an den Sohn Abstand zu nehmen und Erträgnisse aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, um auch den angemessenen Unterhalt der Klägerin sicherzustellen.

Die erstmals in der Revision erhobene Behauptung, es habe eine zwischen den Streitteilen „gelebte Vereinbarung“ gegeben, wonach sämtliche Liegenschaften im Fam...

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