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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 125

Freiheitsbeschränkung durch Einsperren im Zimmer

iFamZ 2014/105

§ 3 Abs 1 HeimAufG

Für die Beurteilung, dass eine der Überprüfung nach dem HeimAufG gar nicht unterliegende Maßnahme vorliegt, kann es schon zum Schutz des Bewohners nicht auf die (Un-)Wahrscheinlichkeit der Äußerung eines Fortbewegungswillens ankommen; vielmehr steht die – wie hier – nicht völlig ausgeschlossene Möglichkeit dazu einer solchen Annahme entgegen.

Die Bewohnerin bewohnt einen Wohnbereich (…) einer Einrichtung iSd § 2 Abs 1 HeimAufG. In diesem Wohnbereich lebt auch ein dementer Mann, der nachts häufig fremde Zimmer betritt und sich schon zu anderen Heimbewohnern ins Bett gelegt hat. Seit wird jeweils um ca 19:00 Uhr die Zimmertür der Bewohnerin versperrt und bis zum nächsten Tag um 7:30 Uhr verschlossen gehalten, um den Mitbewohner am Betreten S. 126 des Zimmers zu hindern. Das Zimmer wird nur während der Kontrollgänge durch das Pflegepersonal kurz aufgeschlossen und nach Beendigung des Kontrollbesuchs wieder verschlossen.

Die Bewohnerin (…) ist außerstande, aufzustehen und sich fortzubewegen. Vielmehr liegt sie regungslos in ihrem Bett, lediglich mit den Armen (…) macht sie Bewegungen. Sie wird immer wieder aus dem Bett gehoben und in den Garten oder den Gemeinschaftsraum gebracht, wozu sie ...

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