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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 111

Höhe des Wochengeldanspruchs einer Notstandshilfebezieherin

iFamZ 2014/90

§ 41 Abs 1 AlVG; RL 79/7/EWG

Frau B bezog ab Notstandshilfe. Infolge Einrechnung des Einkommens ihres Partners betrug die Notstandshilfe ab 16,77 Euro täglich und ab 3,09 Euro täglich. Ab dem befand sie sich im Mutterschutz. Sie hatte vom AMS lediglich eine Mitteilung über die Höhe ihres Notstandshilfebezugs erhalten. Die Erlassung eines Bescheids hat sie nicht beantragt.

Ausgehend von der Höhe der gewährten Notstandshilfe lehnte die OÖ GKK die Zahlung des beantragten Wochengeldes in Höhe von 33,33 Euro täglich ab und gewährte an Wochengeld 17,33 Euro täglich.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Der Wochengeldanspruch bemisst sich nach dem konkreten Leistungsbezug (an Notstandshilfe) nach dem AlVG und nicht nach einem allfällig gebührenden (höheren) Anspruch auf Notstandshilfe. Dies ist auch insofern sachlich nachvollziehbar, als das Gericht nicht für die Überprüfung der Richtigkeit der Höhe einer gewährten Notstandshilfe zuständig ist.

Die Klägerin hat sich vor der Verwaltungsbehörde mit der Zustellung einer Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG zufrieden gegeben und nicht die Ausstellung eines Bescheids verlangt. Dennoch stellt sie im vorliegenden Rechtsstreit die Höhe der ...

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