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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 111

Abstammungsverfahren sind vom Außerstreitgericht abzuhandeln

iFamZ 2013/89

§§ 82 ff AußStrG

Während des seit 1999 anhängigen Prozesses, ob der Beklagte oder sein eineiiger Zwillingsbruder der Vater des klagenden Kindes ist, stellte der Beklagte gegen seinen Zwillingsbruder, das klagende Kind und dessen Mutter den Antrag, mit Wirkung gegenüber diesen drei Personen festzustellen, dass der Kläger nicht vom Beklagten abstammt. Im anhängigen Feststellungsverfahren beantragte er die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung „in jenem Verfahren“, weil das Ergebnis des mit seinem Antrag eingeleiteten Verfahrens auf „Nichtfeststellung der Vaterschaft“ präjudiziell sei.

Dass beide Männer in der empfängniskritischen Zeit mit der Mutter Geschlechtsverkehr hatten, die genetische Wahrscheinlichkeit ihrer Vaterschaft gleich ist und auch sonst keine Umstände feststellbar waren, die die Vaterschaft des einen oder des anderen Mannes wahrscheinlicher erscheinen ließe, ist nicht mehr strittig.

Das Erstgericht nahm den Antrag des Beklagten zu den Akten des anhängigen Prozesses und wies ihn in einem mit der Urteilsausfertigung verbundenen Beschluss zurück. In seinem Urteil stellte es fest, dass der Beklagte der außereheliche Vater des Klägers ist, und erkannt...

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