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Rückführung des Kindes zu den Eltern
iFamZ 2014/86
§§ 181, 211 Abs 1 ABGB nF; § 107 Abs 3 AußStrG nF
Die vom Gericht angeordneten Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG dürfen sich nur im Rahmen einer Beratung, Streitschlichtung oder der Verhinderung einer Entführung bewegen. Weiter reichende Aufträge zur Überprüfung der Möglichkeit einer Rückführung sind unzulässig.
Unmittelbar nach der Geburt wurde das Kind im Rahmen einer Interimsmaßnahme nach § 215 Abs 1 ABGB aF (§ 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013) vom KJHT bei Krisenpflegeeltern untergebracht. Seit befindet sich das Kind bei Dauerpflegeeltern. Bereits am S. 109 stellte der KJHT den Antrag, ihn mit der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung zu betrauen und diese der Mutter zu entziehen.
Die Mutter beantragte die Abweisung dieses Antrags, der Vater die „Rückübertragung der Obsorge an die Mutter“.
Mit Beschluss hat das Erstgericht (von Amts wegen)
1. dem KJHT den Auftrag erteilt, die Aufnahme der Mutter im Mutter-Kind-Haus im Rahmen des Abklärungswohnens zu veranlassen,
2. den Dauerpflegeeltern aufgetragen, das Kind nach Aufnahme der Mutter im Mutter-Kind Haus in deren Obhut zu übergeben und für einen Zeitraum von acht Wochen zu überlassen,
3. der Mutter aufgetragen, unverzüglich mit den zuständigen Mitarbeiterinnen des AJF Kontakt aufzu...