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Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung: Auf zurückliegende Erhebungsergebnisse kann zurückgegriffen werden
iFamZ 2014/83
§ 180 Abs 1 Z 2 ABGB nF; § 62 Abs 1 AußStrG
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
1. Zur Frage der Einleitung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nach § 180 Abs 1 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 (BGBl I 2013/15) liegt bereits Rsp des OGH S. 108 vor (5 Ob 43/13d Zak 2013/355; 6 Ob 41/13t EvBl 2013/137 [Gottschamel] = EF Z 2013/106 [Beck]; 4 Ob 32/13d; 4 Ob 58/13b EF Z 2013/132 [Beck]; 6 Ob 74/13w; 1 Ob 126/13f EF Z 2013/163 [Beck]; 3 Ob 164/13h).
2. Nach § 180 Abs 1 Z 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge anstrebt. Ob das Wohl des Kindes besagtes Vorgehen erfordert, ist auch im Licht des KindNamRÄG 2013 eine Frage des Einzelfalls, die idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet (5 Ob 43/13d; 6 Ob 74/13w). Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0044088 [T8]). Eine solche aufzugreifende Fehlbeurteilung de...