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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 107

Eigenständiges Kontaktrecht der Geschwister unabhängig vom Kontaktrecht des Vaters – persönliche Kontakte „des Dritten“ müssen dem Kindeswohl dienen

iFamZ 2014/81

§§ 187, 188 ABGB nF; § 62 Abs 1 AußStrG

Das Erstgericht sprach dem älteren Bruder der Minderjährigen, der beim Vater lebt, kein gesondertes Kontaktrecht zu. Es sei für ihn ausreichend, wenn auch er im Rahmen des dem Vater eingeräumten Kontaktrechts Zeit mit seinen Geschwistern (die bei der Mutter leben) verbringe.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, eine gesonderte Regelung von Kontakten mit dem Bruder sei nicht erforderlich

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich auch der außerordentliche Revisionsrekurs des Bruders der Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihm im Rahmen der Besuchskontakte des Vaters ein eigenständiges Kontaktrecht, eingeräumt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Zum Revisionsrekurs des Bruders

1. Nach § 188 Abs 2 Satz 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat das Gericht, wenn persönliche Kontakte des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten dem Wohl des Kindes dienen, ua auf Antrag des Dritten, sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen.

2. Neben Eltern und Großeltern können auch „...

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