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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 105

Höhere Unterhaltsvorschüsse als begehrt können nicht zugesprochen werden

iFamZ 2014/77

§ 5 Abs 1 UVG

Der Vater des minderjährigen A hatte sich im Scheidungsvergleich zu einem monatlichen Unterhalt von 450 Euro verpflichtet. Zwei Jahre später beantragte er die Herabsetzung auf 143 Euro monatlich, weil er arbeitslos geworden sei. Darauf beantragte das Kind, vertreten durch die Mutter, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beim Erstgericht die Gewährung von Titelvorschüssen in Höhe von 143 Euro monatlich. Am selben Tag gab die Mutter beim Erstgericht zu Protokoll, dass sie der vom Vater beantragten Herabsetzung des Unterhalts nicht zustimme, weil der Vater „schwarz“ arbeite und ein zusätzliches Einkommen habe.

Das Erstgericht gewährte dem Kind ab Unterhaltvorschüsse in der beantragten Höhe von 143 Euro monatlich.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes dahin Folge, dass es monatliche Titelvorschüsse in Titelhöhe (450 Euro) gewährte; gleichzeitig ordnete es die Innehaltung der über 143 Euro hinausgehenden Vorschüsse an. Im Rekurs werde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, dass der Mutter bei ihrer Antragstellung aufgrund mangelnder Deutsch- und Rechtskenntnisse ein Fehler unterlaufen sei. Das Erstgericht hätte diesen Fehler erkennen und die Mutter d...

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