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Einkommen aus Zuhälterei kann in Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen
iFamZ 2014/76
§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF
Einkommen aus Zuhälterei kann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen. Eine Anspannung auf solches in rechtswidriger Weise zu erzielendes Einkommen ist aber unzulässig.
In die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters für eine frühere Festsetzung des für seine Tochter zu leistenden Unterhalts wurde neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosen- bzw Pensionsversicherung auch ein Einkommen aus Zuhälterei einbezogen.
Mit der Begründung, der Vater beziehe aus seinem „Privatbordell“ höhere Einkünfte als angenommen, stellte die Tochter einen Abänderungsantrag (§ 73 AußStrG) sowie einen inhaltsähnlichen Unterhaltserhöhungsantrag, auf den der Vater mit einem Unterhaltsherabsetzungsantrag reagierte, weil er nun in Untersuchungshaft sei und kein Einkommen habe.
Das Erstgericht wies den Abänderungsantrag des Kindes ab; den Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes wies es teilweise zurück und teilweise ab. Dem Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters folgend, reduzierte es den laufenden Unterhalt auf 10 Euro monatlich. Die Herabsetzung blieb unangefochten. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Über Revisionsrekurs des Kindes hob der OGH die ...