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Prüfung der Adoptionseignung und Aufnahme in Warteliste – keine hoheitliche Tätigkeit
iFamZ 2014/74
§§ 3, 25 und 31 TJWG 2002 idF vor LGBl 2013/150
Die Bf, zwei niederländische Staatsangehörige, beantragten bei der zuständigen BH, „die grundsätzliche Eignung der Antragsteller zur gemeinsamen Adoption eines Kindes zu prüfen“ und „die Antragsteller in die Vormerkliste (Bewerberliste, Warteliste) für Paaradoptionen (sowohl für Inlands- als auch für Auslandsadoptionen) aufzunehmen“. Die Tiroler Landesregierung wies diese Anträge zurück; die verlangten Tätigkeiten der Eignungsbeurteilung und der allenfalls anschließenden Aufnahme in die Warteliste der BH als JWT sei der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen. Die Bf erachten sich in ihrem Recht auf meritorische Erledigung ihrer ursprünglichen Anträge verletzt. Die Aufnahme in die Vormerkliste sei Voraussetzung jeder Vermittlung eines Adoptivkindes.
(…) 2.1. Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (VO, Bescheid, Ausübung unmittelbarer be...