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Kündigung einer Ergänzungskapitalanleihe nach einer Spaltung des Emittenten
Eine Ergänzungskapitalanleihe fällt bei richtlinienkonformer Interpretation des § 15 Abs 5 SpaltG weder unter die dort genannten Schuldverschreibungen noch unter die Genussrechte. Gestützt auf diese Bestimmung kann daher ein Emittent im Falle der Abspaltung eines seiner Teilbetriebe die Anleihe nicht kündigen.
(OLG Graz 5 R 151/14m; LG Klagenfurt 21 Cg 62/13x)
Die Beklagte ist ein Kreditinstitut iSd § 1 BWG. Sie emittierte am die „variable Ergänzungskapital-Anleihe 2003 – 2015“ in Form von nachrangigen Teilschuldverschreibungen (im Folgenden: Ergänzungskapitalanleihe) mit der Fälligkeit am . Davon zeichnete die Klägerin am 300.000 €. Nach den Bedingungen der Ergänzungskapitalanleihe ist eine Kündigung durch die Beklagte und durch den Gläubiger der Teilschuldverschreibungen ausgeschlossen.
Am schloss die Beklagte mit ihrer Alleinaktionärin einen Spaltungs- und Übernahmsvertrag, wonach die Beklagte einen bestimmten Teilbetrieb und das diesem Teilbetrieb zugeordnete Vermögen, den sog „Non-core-Bereich“, zur Übernahme durch ihre Alleinaktionärin abspaltete. Die Ergänzungskapitalanleihe wurde dem „Core-Bereich“ zugeordnet und ...