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Teilnichtigkeit eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses
§§ 39, 41 und § 47 Abs 5 GmbHG
1. Die Anfechtung eines Teiles eines Beschlusses der Generalversammlung einer GmbH ist nur dann möglich, wenn feststeht, dass der verbleibende Rest nach objektiver Würdigung, ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten, auch ohne den fehlerhaften Teil aufrechterhalten werden kann.
2. Bei der Abstimmung über einen Antrag auf Sonderprüfung, wobei deren Kosten unabhängig von ihrem Ausgang ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu tragen hat, unterliegt der Gesellschafter-Geschäftsführer hinsichtlich der Kostentragung nicht einem Stimmverbot.
(OLG Graz 4 R 121/16w; LG Klagenfurt 26 Cg 32/15z)
Gesellschafter der beklagten GmbH sind der Kläger (45 %) sowie seine Brüder P. P. (45 %) und Mag. C. P. mit einer Stammeinlage von 10 %. P. P. ist seit alleiniger Geschäftsführer der Beklagten. Der Kläger war bis zu seiner Abberufung am gemeinsam mit P. P. ihr kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer.
Am fand unter dem Vorsitz von Mag. C. P. eine Generalversammlung (im Folgenden: GV) der beklagten Partei statt, an der neben allen Gesellschaftern (Vollversammlung) die rechtlichen und steuerlichen Berater ...