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GesRZ 2, Mai 2017, Seite 111

Verjährung des Ausgleichsanspruchs eines Gesellschafters einer OG

§§ 1478 und 1486 ABGB

Art 7 Nr 19 EVHGB

§ 155 Abs 1 HGB

§§ 122, 155 Abs 3 und 4, §§ 159, 193 Abs 4, § 269 Abs 4, § 277 Abs 1 und § 907 Abs 9 UGB

Der Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB verjährt gem § 1478 ABGB in 30 Jahren.

(OLG Wien 16 R 8/16p; LGZ Wien 20 Cg 2/15h)

Der Kläger und sein am verstorbener Bruder waren Gesellschafter der seit 1958 bestanden habenden und am infolge beendeter Liquidation im Firmenbuch gelöschten offenen (Handels-) Gesellschaft E. (in der Folge: Gesellschaft). Mit Einantwortungsurkunde vom wurde den beiden Beklagten die Verlassenschaft nach dem Bruder eingeantwortet.

Das Verhältnis zwischen den Brüdern war bis zum Jahr 2001 normal. Es bestand zwar kein enger privater Kontakt, die berufliche Zusammenarbeit gestaltete sich aber normal. Das Verhältnis verschlechterte sich spätestens im Jahr 2003. Der Buchhalter äußerte einen Verdacht, dass der Bruder zu viel Geld ausgäbe. Der Kläger sprach seinen Bruder darauf an und sagte ihm, er solle sich einschränken. Der Bruder stritt die Vorwürfe ab. Auf ein anwaltliches Schreiben reagierte er nicht.

Der Kläger klagte im Jahr 2006 seinen Bruder auf Zahlung von 40.000 € sA an die Gesells...

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